Ausgleichsmöglichkeiten § 187a SGB VI nutzen

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Veröffentlichung in Die Rentenversicherung rv Heft 12/2014

Inhaltsangabe

  • Der Fall des Dietmar S.
  • Die Auskunft zur Rente
  • Auf Berater verzichten
  • Versorgungszusage per Vermerk
  • Der gutmeinende Freund
  • Versicherung zugunsten von S.
  • Ausgleich im gesetzlichen Rentensystem
  • Was kostet's also für die GmbH und für S.
  • Das hat S. zu versteuern
  • Gesamt-Bewertung

Der Beitrag befasst sich mit der Situation eines Arbeitnehmers und zeigt Möglichkeiten auf, den Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen und dabei steuerliche Vorteile zu nutzen. 

Die erörterten steuerlichen Vergünstigungen (§ 3 Nr. 28 u. 63 EStG) gelten nicht für  Selbständige; diese haben andere Gestaltungswahlrechte.

 

Die folgenden gesetzlichen Regelungen sind angesprochen :  § 187a SGB VI, § 187 Abs. 3 S. 2 SGB VI, § 109 Abs. 4 Nr. 4  SGB VI, § 3 Nr. 28 EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 16 BetrAVG.

Das Nachzahlungsrecht und somit die Ausgleichsmöglichkeit § 187a SGB VI können alle davon Betroffenen nutzen, und zwar

a) vor und bis zum Beginn der Altersrente (davon handelt die Veröffentlichung)

b) noch während des Rentenbezugs (das ist weitestgehend unbekannt - Endzeitpunkt nämlich erst das Erreichen der Regelaltersgrenze, z.B. für 1951 geborene fünf Monate nach dem 65. Lebensjahr)