Rentner Hanns F.-und seine Krankenversicherung

75. Geburtstag am Gründonnerstag = 13. April 2017. Seine persönlichen Daten

  • DAK-Mitglied Kranken- und Pflegeversicherung = 392,59 € als freiwillig Versicherter
  • Altersrente Deutsche Rentenversicherung = 667,48 € einschl. 7,3 % Beitragszuschuss

Nanu, soviel Beitrag zur Krankenkasse bei so wenig Rente? Ist das korrekt? Derzeit noch (!) in Ordnung - und ungewöhnlich keinesfalls. Als nämlich Hanns 2007 seine Rente beantragte, war die Voraussetzung zur günstigen Rentner-Krankenversicherung deswegen nicht erfüllt, weil er weniger als 9/10 der zweiten Hälfte seines Berufslebens gesetzlich krankenversichert war, weil zeitweise im Ausland und über einige Jahre hinweg privat versichert.


Schon zehn lange Rentnerjahre lang ist Hanns deshalb freiwillig krankenversichert. Die Beitragshöhe schmerzt, weil für deren Berechnung nicht nur seine kleine Rente und geringe Vermietungseinkünfte herangezogen werden, sondern auch anteilig die Lehrerin-Pension seiner Frau: die halbe Beitragsbemessungsgrundlage = 2.175 € gilt deswegen als fiktives beitragspflichtiges Einkommen.

Achtung, Rechtsänderung seit 1.8.2017

Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) vom 4. April 2017, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 19 vom 10. April 2017 S. 778.

  • In § 5 Abs. 2 SGB V wurde folgender Satz eingefügt, wirksam ab 1.8.2017: Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedschaft wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind … eine Zeit von drei Jahren angerechnet.

Und vorab einzuschätzen, wie Krankenkassen auf begünstigende Neuregelungen reagieren, hier die Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes vom 10.04.2017 im Wortlaut:


  • Grundsätzlich haben die Krankenkassen … eine Prüfung der Versicherungspflicht unter den neuen rechtlichen Bedingungen nur auf Veranlassung der betreffenden Person durchzuführen. Eine Pflicht zur Prüfung von Amts wegen … besteht nicht.

Aha, nur wenn Hanns selbst aktiv wird und wegen einer für ihn ganz offensichtlich interessanten Gesetzesänderung die Prüfung seiner freiwilligen Mitgliedschaft verlangt, nur dann tut’s die Krankenkasse. Sehr bürgerfreundlich!

Hanns ist Vater von Zwillingen aus erster Ehe. Auf Antrag, also nicht automatisch, muss seine Krankenkasse nun die im Jahr 2007 durchgeführte 9/10-Berechnung prüfen: 

  • Damals = 2007 fehlten 58 Monate an der erforderlichen Vorversicherungszeit.

  • Nun werden für seine zwei Kinder 2 x 3 Jahre = 72 Monate zusätzlich auf die Vorversicherungszeit angerechnet …

  • … mit dem Ergebnis, dass nun - bezogen auf den Tag der Rentenantragstellung im Jahr 2007 - die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind, Auswirkung allerdings erst ab 1.8.2017, dem Tag des Inkrafttretens der Neuerung.

Sofern das von der DAK erkannt und zudem das Verfahren zügig durchgeführt wird:

  • Zum 31.7.2017 endet die freiwillige DAK-Mitgliedschaft. Ab August 2017 sind keine Zahlungen mehr an die DAK vorzunehmen.

  • Hanns wird ab 1.8.2017 als Rentner kranken- und pflegeversichert. Der Beitrag bemisst sich nach der Höhe der Rente, sein Beitragsanteil beträgt dann nur noch 71,95 € monatlich und wird von der Rente einbehalten. An seinen Leistungsansprüchen gegenüber der DAK ändert sich nichts.

Der Anspruch auf Beitragszuschuss gegenüber der Deutschen Rentenversicherung entfällt, die Netto-Auszahlung der Rente beträgt 561,97 €. 

Unter dem Strich spart Hanns ab August d.J. rd. 275 € monatlich. 

Wenn, ja wenn er davon weiß und sich bei seiner Krankenkasse meldet, und eine Überprüfung beantragt.

Wen kann’s sonst noch betreffen?

Aufmucken sollte, wer als Rentner in gesetzlicher Krankenkasse freiwillig versichert ist. Das kann zwar verschiedene und auch rechtmäßige Gründe haben, zum Beispiel eine noch ausgeübte selbständige Tätigkeit. Wurde jedoch bei Rentenantragstellung die so genannte 9/10-Belegung der zweiten Hälfte des Berufslebens verfehlt, und liegt “Elterneigenschaft” vor, so drängt sich eine Prüfung auf.

Es können auch jetzt privat-krankenversicherte Rentner begünstigt sein:

Rentner Josef K. ist privat krankenversichert

70. Geburtstag = 1. Mai 2017. Seine persönlichen Daten:

  • Barmenia-Kranken- und Pflegeversicherung = 949,95 €
  • Altersrente Deutsche Rentenversicherung = 1.798,16 einschl. 7,3 % Beitragszuschuss
  • Betriebsrente 269,00 €, Einkünfte aus Vermietung 9.260 €/Jahr

J. war seit 1968 bis zu seiner Scheidung (die drei Kinder waren da bereits außer Haus) im Jahr 2001 bei der AOK versichert und wechselte wegen eines günstigen Angebots zur Barmenia. Wegen falscher Gesundheitsangaben wurde die Prämie kräftig erhöht, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung war ihm verschlossen, auch zum Zeitpunkt des Rentenantrags.

  • J. kann bei seiner letzten gesetzlichen Krankenkasse, der AOK, weil diese damals über die Ablehnung einer Rentner-Mitgliedschaft entschieden hat, einen Überprüfungsantrag stellen. 

  • Obwohl J. seit seinem 54. Lebensjahr privat krankenversichert, erfüllt er nunmehr, bezogen auf den Tag der Rentenantragstellung im Jahr 2012, unter Berücksichtigung von drei Kindern die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner.

  • J. wechselt von der Barmenia in die AOK. Von seiner Rente werden als sein Beitragsanteil 186,99 € für die Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, für die Betriebsrente muß er rd. 48 € monatlich an die AOK direkt überweisen.

Und was sagte der Barmenia-Vertreter, als Josef K. ihn vorab unterrichtete: 

Nein, das glaube ich nicht! Nein, das könnten möglicherweise noch mehr Personen aus meinem Bestand nutzen, das wäre ja fürchterlich.


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